Existenzgründung

Ihr Weg zur Selbstständigkeit

Wer sich als Schilder- und Lichtreklamehersteller*in selbstständig machen möchte, muss sich bei seiner zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Als sogenannter Anlage A Beruf der Handwerksordnung ist die Ausübung des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks zulassungsbeschränkt und kann nur ausgeübt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Haben Sie einen Meisterbrief im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk, sind Sie , was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. Für das Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit in unserem Gewerk.

Allerdings sind auch andere vergleichbare Qualifikationen wie z.B. ein an einer deutschen (Fach-)Hochschule oder im EU-Ausland absolviertes Studium möglich, wenn der Studien- oder Schulschwerpunkt dem Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk entspricht. Auch kann unter Umständen die Qualifikation eines staatlich geprüften Technikers oder eines Industriemeisters ausreichen, wenn der Schwerpunkt hier ebenfalls den Tätigkeiten eines Schilder- und Lichtreklameherstellers entspricht.

Selbstständig mit Betriebsleiter

Ein Schilder- und Lichtreklameherstellerbetrieb kann auch dann gegründet bzw. übernommen werden, wenn Sie selbst keinen Meisterbrief in unserem Handwerk haben, aber einen sogenannten Betriebsleiter beschäftigen, der wiederum einen Meisterbrief hat oder über eine Ausnahmebewilligung verfügt. Weitere Informationen hierzu haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt.

Sonderbewilligung

Haben Sie weder einen Meisterbrief, noch einen angestellten Betriebsleiter, gibt es noch die Möglichkeit über Sonderbewilligungen das Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk auszuüben. Die Handwerksrolle sieht hier folgende Sonderbewilligungen vor:

Ausübungsberechtigung, § 7a HwO

Wer bereits ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, kann für das Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk oder eine wesentliche Tätigkeit des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks eine Ausübungsberechtigung erhalten. Hierfür müssen die erforderlichen meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.

Ausübungsberechtigung, § 7b HwO

Die sogenannte Altgesellenregelung ermöglicht es erfahrenen Gesellen sich im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk selbstständig zu machen. Hierzu muss mindestens eine sechsjährige Berufserfahrung im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk vorliegen, wovon mindestens vier Jahre in leitender Stellung waren.

Ausnahmebewilligung, § 8 HwO

Stellt die Ablegung der Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung dar, könne Sie eine Ausnahmebewilligung zur Ausübung des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks erhalten. Hierfür müssen die erforderlichen meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.

Ausnahmebewilligung, § 9 HwO

Sind Sie Staatsangehörige*r eines EU-Landes, kann Ihnen, wenn Sie in Ihrem Heimatland das Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk ausgeübt haben, eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO i.V.m. § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung zur Ausübung unseres Handwerks erteilt werden.

Ihr Weg zur Selbstständigkeit